3.4. 3.4.1. Soweit die Bauherrschaft vorbringt, eine zweckmässige Überbauung unter Einhaltung aller Abstandsvorschriften wäre kaum erreichbar, kann dem nicht gefolgt werden. Die Parzelle Nr. aaa umfasst eine Fläche von 1'409 m2, liegt in der Ebene und wäre problemlos auch ohne Unterschreitung der Strassenabstände sinnvoll bzw. zweckmässig überbaubar. Von einem Härtefall kann keine Rede sein. Soweit es der Beschwerdegegnerin um die optimale Nutzung des Baugrundstücks geht, stellt dies zudem ein allgemeines (privates) Interesse und damit keinen Ausnahmegrund im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG dar (siehe Erw. II/3.3).