Eine zweckmässige Überbauung unter Einhaltung aller Abstandsvorschriften sei kaum erreichbar. Die Verkehrssicherheitsinteressen seien zudem lediglich auf das Nötigste beschränkt. Auch das Gutachten verweise im Übrigen auf die historisch erwünschte Reparatur des - 13 - Ortskerns. In diesem Zusammenhang sei der Unterabstand begründet und erwünscht, damit der ehemalige Strassenraum der Z-Strasse wieder lesbar und besser gefasst werden könne (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 10 ff.; Duplik Beschwerdegegnerinnen, S. 5).