Die Strassenabstandsvorschrift von § 111 BauG regle den Normalfall und nehme auf historische Begebenheiten wie etwa in der Vergangenheit begangene Bausünden, welche – wie hier – im krassen Widerspruch zum Ortsbildschutz und zu den städtebaulichen Grundprinzipien stünden, keine Rücksicht. Eine Ausnahmebewilligung sei deshalb nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Vorliegend sei bereits die aktuelle Situation aussergewöhnlich. Die Parzelle sei im Moment eine störende Baulücke im ansonsten dicht überbauten Zentrum der Dorfzone. Eine zweckmässige Überbauung unter Einhaltung aller Abstandsvorschriften sei kaum erreichbar.