Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien nicht die Gebäude der einzelnen Strassen, sondern das Ortsbild als Ganzes zu beachten. Das historische Ortsbild habe unter Eingriffen gelitten, was durch die bewilligten Unterabstände zur Z-Strasse teilweise behoben werden könne – und gerade darin liege die gesetzlich verlangte Spezialität. Die Strassenabstandsvorschrift von § 111 BauG regle den Normalfall und nehme auf historische Begebenheiten wie etwa in der Vergangenheit begangene Bausünden, welche – wie hier – im krassen Widerspruch zum Ortsbildschutz und zu den städtebaulichen Grundprinzipien stünden, keine Rücksicht.