Die historische Situation entlang der Kantonsstrasse, das Ortsbild im Bereich der Kantonsstrasse und der Wunsch nach einem Lärmriegel rechtfertigten je einzeln, aber auch im gegenseitigen sich ergänzenden Zusammenspiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Der knappe Strassenabstand sei aus ortsbaulicher Sicht nicht nur begründet, sondern erwünscht und die historischen Begebenheiten verlangten diesen Abstand absolut. Im Übrigen verweist der Gemeinderat auf die Baubewilligung sowie die von ihm vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 6 ff.).