3.2.3. Der Gemeinderat ist dagegen der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Er verweist dabei im Wesentlichen auf die Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 17. Juli 2020 sowie auf das Gutachten der F. AG. Das Fachgutachten lege die ausserordentlichen Verhältnisse, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung legitimierten, klar dar. Die historische Situation entlang der Kantonsstrasse, das Ortsbild im Bereich der Kantonsstrasse und der Wunsch nach einem Lärmriegel rechtfertigten je einzeln, aber auch im gegenseitigen sich ergänzenden Zusammenspiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.