Bezüglich des Abstands zur Gemeindestrasse seien die Voraussetzungen von § 67 BauG ebenfalls nicht erfüllt. Die - 12 - Schaffung einer Torwirkung, die Verbesserung des Ortsbilds oder die Korrektur von Strassenbausünden vergangener Generationen dürften in einer Vielzahl von Strassen wünschbar sein. Sofern solche Anliegen umgesetzt werden sollten, gebe es dafür den Weg der Sondernutzungsplanung. Abgesehen davon gebe es auch hier Überbauungsalternativen, welche den Strassenabstand einhielten oder diesen zumindest weniger unterschritten (Beschwerde, S. 27 ff.).