es leuchte indes nicht ein, weshalb dazu die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands notwendig sei. Es gäbe sicherlich Überbauungsvarianten unter Einhaltung des Kantonsstrassenabstands oder zumindest einer geringeren Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands. Es liege eine Normalsituation vor, wie sie für Kantonsstrassenanstösser im Innerortsbereich und entlang der Z-Strasse häufig anzutreffen sei (Beschwerde, S. 24 ff.). An der fehlenden Ausnahmesituation änderten auch das Fachgutachten der F. AG und die Lärmsituation nichts (vgl. Beschwerde, S. 27). Bezüglich des Abstands zur Gemeindestrasse seien die Voraussetzungen von § 67 BauG ebenfalls nicht erfüllt.