Den Interessen des Ortsbildes würde auch ein Neubau genügen, der nicht oder nur in untergeordnetem Umfang auf Ausnahmebewilligungen angewiesen wäre. Abgesehen davon sei das (frühere) Ortsbild im Zuge des Ausbaus der Kantonsstrasse in den Jahren 1970 bis 1980 nachhaltig zerstört worden. Ein einheitliches Ortsbild, auf das referenziert werden könnte, existiere nicht mehr und lasse sich auch nicht wiederherstellen (Beschwerde, S. 20 ff.). Dass eine "Reparatur" erforderlich sei, könne sein; es leuchte indes nicht ein, weshalb dazu die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands notwendig sei.