fentliche Interessen verfolgt (angefochtener Entscheid, S. 6). 3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, eine Ausnahmebewilligung komme mangels Vorliegen eines Härtefalls oder ausserordentlicher Verhältnisse nicht in Betracht. Die historische Situation entlang der Kantonsstrasse begründe keine ausserordentlichen Verhältnisse. Die Ausrichtung, die Erscheinungsform und das Volumen des geplanten Gebäudes seien nicht mit der früheren Überbauung vergleichbar. Den Interessen des Ortsbildes würde auch ein Neubau genügen, der nicht oder nur in untergeordnetem Umfang auf Ausnahmebewilligungen angewiesen wäre.