die Hälfte des Hauses B). Die hier vorgesehene Unterschreitung der Strassenabstände sei auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. Ein Härtefall könne angesichts der grundsätzlichen Überbaubarkeit der Bauparzelle nicht begründet werden. Hingegen erachtete die Vorinstanz ausserordentliche Verhältnisse als gegeben: Die Ausnahmesituation betreffe lediglich eine kleine Fläche, die erst aufgrund des (zusammen mit dem Bauprojekt behandelten) Strassenbauprojekts frei geworden sei und die Bebaubarkeit dieser Restfläche gerade zum Zweck habe. Das mit dem Strassenabstand generell zum Ausdruck gebrachte Freihalteinteresse sei hier nur noch auf das für die Verkehrssicherheit Nötigste beschränkt.