3. 3.1. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG fällt von vornherein ausser Betracht, da bei den im Strassenabstand geplanten Bauten nicht von untergeordneten Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten gesprochen werden kann (vgl. § 67a Abs. 1 BauG). Zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG erfüllt sind. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz prüfte § 67 BauG lediglich für denjenigen Teil des Projekts, welcher ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans liegt (d.h. etwa - 11 -