fenbleiben kann, welche Version nun massgebend sein soll [so geht etwa die Bauherrschaft von der 5. Erschliessungs- und Bebauungsstudie vom 18. Mai 2017 aus [Vorakten, act. 210 und 204 – Beilage 3], die Vorinstanz dagegen von der 4. Erschliessungs- und Bebauungsstudie vom Januar 2017 [angefochtener Entscheid, S. 3] und das BVU wiederum von der 3. Erschliessungs- und Bebauungsstudie vom August 2016 [Vorakten, act. 124]) ist nicht Ergebnis eines Planungsverfahrens nach Baugesetz (§§ 22 ff. BauG). Sie ist keine planerische Grundlage, sondern – wie der Name sagt – eine Studie. Die Studie ist keine gesetzliche Grundlage und auch kein rechtsgenüglicher Ersatz für eine gesetzliche Grundlage. Eine