Die im Gestaltungsplan für die Detailerschliessung verlangte separate Erschliessungs- und Bebauungsstudie ist vielmehr Folge und nicht "Bestandteil" des Gestaltungsplans. Wäre letzteres der Fall, so könnten auf dem Weg einer für die Detailerschliessung erstellten Erschliessungs- und Bebauungsstudie Abweichungen von der Grundnutzungsordnung (sowie von den gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften) vorgenommen werden, welche im rechtskräftigen Gestaltungsplan gerade nicht vorgesehen sind. Dies käme einer Umgehung des Planungsverfahrens gleich, was unzulässig ist. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch, die erstellte Erschliessungs- und Bebauungsstudie (wobei hier of-