Im Gestaltungsplan wurden auch keine Baufelder festgelegt, welche eine Unterschreitung der Strassenabstände legitimieren würde. Ebenso wenig wird in den Sondernutzungsvorschriften erlaubt, dass mit einem Bauvorhaben die gesetzlichen Strassenabstände unterschritten werden dürfen, ohne dass es dazu einer Ausnahmebewilligung (§ 67 f. BauG) bedürfte. Die im Gestaltungsplan enthaltene Vorgabe, wonach im (gelb) schraffierten