2.4. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass gestützt auf den geltenden Gestaltungsplan keine Baulinien bestehen, die im Bereich der Parzelle Nr. aaa eine Unterschreitung der gesetzlichen Strassenabstände (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) erlaubten bzw. die Bauherrschaft sogar dazu verpflichteten, mit einem Bauvorhaben die Strassenabstände zu unterschreiten. Im Gestaltungsplan wurden auch keine Baufelder festgelegt, welche eine Unterschreitung der Strassenabstände legitimieren würde.