Solche oder andere Baulinien gelten heute im Bereich der Parzelle Nr. aaa jedoch – wie dargelegt – nicht mehr. Im Genehmigungsentscheid vom 12. Januar 2005 zum geltenden Gestaltungsplan hielt der Regierungsrat fest, die dorfbildprägenden Fassadenlinien und Vorgärten würden durch Schutzbereiche und Baulinien angemessen geschützt (vgl. Vorakten, act. 239 [Beilage 1]).