Dies werde aus gestalterischen Gründen und aus Sicht des Ortsbildschutzes begrüsst. Der zurzeit noch rechtskräftige kommunale Überbauungsplan "Y-Strasse" (vom ______ 1985) habe die ungesetzlichen Abstände legalisiert. Um entlang der Y-Strasse, im Schutzbereich Dorf, die Schliessung der letzten bestehenden Baulücke zu ermöglichen, werde im Gestaltungsplan auf den Parzellen Nrn. fff und ggg eine Zwangsbaulinie festgesetzt (Planungsbericht, S. 11). Im Bereich der heutigen Parzelle Nr. aaa wurde im Gestaltungsplan dagegen weder eine Baulinie für Hauptbauten noch eine Zwangsbaulinie Schutzbereich Dorf festgelegt. Dies im Gegensatz zum Überbauungsplan "Y-Strasse" vom ______ 1985 / _