Im Gestaltungsplan "Y-Strasse" sind im Weiteren Baulinien für Hauptbauten und Zwangsbaulinien Schutzbereich Dorf festgehalten. Zur Baulinie für Hauptbauten wurde im Planungsbericht zunächst festgehalten, für die Bestimmung der Strassenbaulinien im Gestaltungsplan seien grundsätzlich die gesetzlichen Abstände nach § 111 BauG massgebend, d.h. gegenüber Kantonsstrassen (Keee / -9-