2.3. Im Kanton Aargau gelten die Begriffe des Erschliessungsplans und des Gestaltungsplans für die Sondernutzungsplanung (vgl. §§ 16 ff BauG; CHRIS- TIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 17 zu Vorbem. zu §§ 16 bis 21). Mit einem Gestaltungsplan wird eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Gesamtüberbauung angestrebt und zu diesem Zweck eine Spezialbauordnung aufgestellt (BGE 135 II 209, Erw. 5.2). § 21 BauG ermächtigt die Gemeinden, Gestaltungspläne zu erlassen, regelt die Voraussetzungen und bestimmt, dass von den allgemeinen Vorschriften der Nutzungspläne abgewichen werden darf;