stand bedürfe einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG (Beschwerde, S. 15 ff., insbesondere S. 19; ferner: Replik, S. 4 f., 6 f., 8 ff.). 2.2.3. Die Beschwerdegegnerinnen teilen die Ansicht der Vorinstanz. Der Gestaltungsplan "Y-Strasse" sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Sämtliche Strassen- und Grenzabstände, die der Gestaltungsplan nicht explizit vorgebe, seien im Planungsprozess mit der Erschliessungs- und Bebauungsstudie sorgfältig evaluiert und festgelegt worden. Sämtliche kantonalen und kommunalen Zustimmungen lägen vor (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 8 f., 10).