2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Voraussetzungen von § 111 Abs. 2 BauG zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands seien nicht gegeben. Es gebe keinen Sondernutzungsplan, der das Bauen im Strassenabstandsbereich erlaube. Die Erschliessungs- und Bebauungsstudien heilten diesen Mangel nicht. Das Bauen im Abstandsbereich hätte durch den Gestaltungsplan selbst erlaubt werden müssen. Zudem seien die Studien nicht in einem vom Baugesetz vorgesehenen Planungsverfahren zustande gekommen. Im vorliegenden Verfahren dürfe ihnen keine Rechtswirkung zukommen. Es bleibe daher beim Strassenabstand von 6 m (Kantonsstrasse) bzw. 4 m (Gemeindestrasse). Das Bauen im Strassenab-