Es sei somit auch angesichts der genannten Interessen nicht zu beanstanden, dass die Bauten, die innerhalb des vom Gestaltungsplan ausgeschiedenen Perimeters zu stehen kämen, die Strassenabstände nicht einhielten (angefochtener Entscheid, S. 5; siehe auch Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 1 f., 3).