Der Gemeinderat könne ausserdem sämtliche Masswerte gemäss § 5 Abs. 1 BNO zur Dorfzone im Einzelfall ändern, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt werde. Das Bauvorhaben führe mit der Schliessung der bestehenden Baulücke und seiner Torbildung bei der Einfahrt der Gemeindestrasse in die Kantonsstrasse zu einer raumplanungsrechtlich erwünschten Verdichtung und Entwicklung des Ortskerns nach innen. Es sei somit auch angesichts der genannten Interessen nicht zu beanstanden, dass die Bauten, die innerhalb des vom Gestaltungsplan ausgeschiedenen Perimeters zu stehen kämen, die Strassenabstände nicht einhielten (angefochtener Entscheid, S. 5;