würden mit dem Bauvorhaben auch die verfolgten und mit dem Gestaltungsplan konkretisierten Zonenziele erfüllt. Abweichungen von der Regelbauweise seien bei Erlass des Gestaltungsplans ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die Dorfzone diene dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Ortskerns. Der Gestaltungsplan solle die Voraussetzungen schaffen, dass das bestehende Ortsbild erhalten und sinnvoll ergänzt werde. Der Gemeinderat könne ausserdem sämtliche Masswerte gemäss § 5 Abs. 1 BNO zur Dorfzone im Einzelfall ändern, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt werde.