Die Vorinstanz erörterte, mit der Aufnahme von Teilen der Bauparzelle in den Gestaltungsplan sei das in § 21 BauG geforderte wesentliche öffentliche Interesse an der Überbauung rechtskräftig kundgetan. Mit der Grenzziehung des entsprechenden Perimeters bis an die Grenze der Kantonsstrasse werde ausserdem auch ohne Festlegung einer konkreten Baulinie zum Ausdruck gebracht, dass auch Flächen innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands für die Überbauung in Anspruch genommen werden dürften, mithin zulässig seien, wenn die anderen mit dem Gestaltungsplan verfolgten Ziele erfüllt seien. Angesichts der Aktenlage -7-