2.2. 2.2.1. Zu prüfen ist, ob für die dargelegte Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) eine Grundlage gemäss § 111 Abs. 2 BauG besteht. Die Vorinstanz erörterte, mit der Aufnahme von Teilen der Bauparzelle in den Gestaltungsplan sei das in § 21 BauG geforderte wesentliche öffentliche Interesse an der Überbauung rechtskräftig kundgetan.