Der gesetzliche Strassenabstand von 6 m wird damit – sowohl beim Gebäude A als auch beim Gebäude B – massiv unterschritten. Darüber hinaus solle die erwähnte nordwestliche Ecke des Gebäudes B exakt auf der Parzellengrenze zur neu geplanten Gemeindestrasse zu liegen kommen (Vorakten, act. 18, 81 f.). Das Gebäude B hält entsprechend auch gegenüber der Gemeindestrasse den gesetzlichen Strassenabstand von 4 m klar nicht ein.