Das Bauprojekt hält die in § 111 Abs. 1 lit. a BauG definierten Strassenabstände sowohl zur Kantonsstrasse (Z-Strasse) als auch zur Gemeindestrasse (X-Strasse) unbestrittenermassen nicht ein: Das parallel zur der Kantonsstrasse geplante, langgezogene Gebäude A weist gegenüber der Strassenparzelle lediglich einen Abstand von ca. 0.8 bis 1.3 m auf. Das Gebäude B soll mit der nordwestlichen Ecke mit einem Abstand von weniger als 2 m vom Strassenmark der Kantonsstrasse entfernt zu liegen kommen (Vorakten, act. 81 f.). Der gesetzliche Strassenabstand von 6 m wird damit – sowohl beim Gebäude A als auch beim Gebäude B – massiv unterschritten.