Die bestehenden Hauptgebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten (§ 6 Abs. 2 BNO). Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen (§ 6 Abs. 3 BNO). Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 44 Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen (§ 6 Abs. 4 BNO). Weitere Vorgaben sind in den § 6 Abs. 5 – 8 BNO enthalten. Die vom Bauvorhaben -6-