2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen im Grundsatz ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Bei kantonalen Strassenbauprojekten ist die Rüge der Unangemessenheit des zu beurteilenden Strassenbauprojekts aus rechtsstaatlichen Gründen hingegen zu hören und in diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die gewählte Planvariante zweckmässig ist (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 183 ff.; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.140 vom 13. Dezember 2021, Erw.