5. In der Replik vom 22. November 2022 hielten die Beschwerdeführer an den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Bauprofile seien zu belassen. Ebenso hielten in der Duplik, vom 13. Dezember 2022 die Beschwerdegegnerinnen an den in der Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest. 6. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde den Beschwerdegegnerinnen (Bauherrschaft) im Sinne der Erwägungen erlaubt, die Bauprofile im Strassenbereich einstweilen zu beseitigen, wobei eine erneute Profilierung für den Fall, dass eine verwaltungsgerichtliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt wird, vorbehalten blieb.