4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner. Zudem wurde folgender Verfahrensantrag gestellt: 5. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 2. Der Gemeinderat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2022: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juli 2022 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, bei deren solidarischer Haftbarkeit. Zum Verfahren 1. Auf die Durchführung eines Augenscheins sei zu verzichten.