3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Baukonsortium C., c/o E. AG, die ihm vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 12'000.– zu ersetzen. 4. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die diesem vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 10'000.– zu ersetzen. -3-