1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 626.70, gesamthaft Fr. 3'126.70, werden den Beschwerdeführern, das heisst A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– werden den Beschwerdeführern noch Fr. 626.70 in Rechnung gestellt.