4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'338.50 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Dem Beschwerdeführer wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und sein Anwalt, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt. - 23 -