2.4. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 2.5. Für das Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. August 2022 eine detaillierte Kostennote ein (act. 112 f.). Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt Fr. 3'338.50 (inkl. Auslagen - 22 -