Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnung nur zurückhaltend zu verfügen sind, da dieser Grundsatz eine bereits eingetretene Verhaltensänderung voraussetzt. Ohne die erst nach Erlass des Einspracheentscheids erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe wäre eine blosse Verwarnung nicht zur Diskussion gestanden. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 135 f.). Dieser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen.