1.2. Wenngleich die Begehren des Beschwerdeführers bereits im Einspracheverfahren nicht offensichtlich aussichtslos erschienen, hat sich die Interessenabwägung vorliegend erst durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe zu dessen Gunsten verschoben. Da die Beschwerde ohne die erfolgte Ablösung (und die inzwischen mehrmonatige Bewährung) abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 21 -