hilfe lösen. Ihre Einkünfte sind aber nur knapp existenzsichernd, weshalb nach wie vor von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. In Anwendung von - 20 - § 49 VRPG ist dem Beschwerdeführer deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und sein Vertreter, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen.