Gleichwohl konnten die Begehren des Beschwerdeführers auch im Einspracheverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden, nachdem bereits eine Teilloslösung von der Sozialhilfe stattgefunden hatte und die blosse Androhung einer Rückstufung mangels vorgängiger Verwarnung schon vor Vorinstanz zumindest in Betracht zu ziehen war. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän- dung stattgeben müssen, wenngleich die Abweisung der Beschwerde nach damaliger Sachlage rechtsfehlerfrei erfolgte. Sodann konnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar inzwischen ganz von der Sozial-