Der entscheiderhebliche Sachverhalt hat sich seit dem Einspracheverfahren wesentlich verändert, da sich die Eheleute erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig von der Sozialhilfe lösen konnten. Gleichwohl konnten die Begehren des Beschwerdeführers auch im Einspracheverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden, nachdem bereits eine Teilloslösung von der Sozialhilfe stattgefunden hatte und die blosse Androhung einer Rückstufung mangels vorgängiger Verwarnung schon vor Vorinstanz zumindest in Betracht zu ziehen war.