6.3.3. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Oktober 2022 infolge Aufnahme bzw. Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr von der Fürsorge abhängig sind und das vorliegende Verfahren bereits eine Verhaltensveränderung bewirken konnte, ist das öffentliche Interesse an einer Rückstufung nicht mehr als gross einzustufen.