5.4. Da sich aus den Akten keine weiteren Rückstufungsgründe ergeben und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar explizit attestierten, dass er die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (act. 4, Erw. 4.1), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe vorliegen. 5.5. Nachdem beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. - 15 -