AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt wäre, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten trotz seiner grundsätzlich vorhandenen Erwerbsfähigkeit jahrelang keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen. Mithin steht fest, dass beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.