, 295 ff.). Im letztgenannten Bericht wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene schwere Schmerzsymptomatik bildgeberisch nicht nach- - 14 - vollzogen werden könne (MI1-act. 184, 301). Ohnehin stellen die von behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Berichte keine unabhängige Begutachtung dar, während der Einschätzung der IV-Stelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. BGE 141 V 281, E. 3.7.1; BGE 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc).