Eine schwere psychische Erkrankung wurde angezweifelt, da ein entsprechender Leidensdruck mit Intensivierung der psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Therapien nicht erkannt werden konnte. Eine leidensangepasste vollzeitliche Tätigkeit wurde für adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar erachtet, während Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit verneint wurden (MI1-act. 145 ff.).