, 293). Die IV-Stelle hielt in ihrer letzten Beurteilung fest, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten aufgrund der Befunde nicht plausibilisieren lasse, weder in Bezug auf die geltend gemachten Mobilitätseinschränkungen, noch in Bezug auf die vorgebrachte somatoforme Schmerzstörung oder eine psychische Erkrankung. Eine schwere psychische Erkrankung wurde angezweifelt, da ein entsprechender Leidensdruck mit Intensivierung der psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Therapien nicht erkannt werden konnte.