In einem zuhanden der IV-Stelle erstellten Gutachten vom 13. Februar 2015 wurde nach ausführlicher Würdigung der bisherigen Befunde geschlussfolgert, dass der Beschwerdeführer aus fachärztlichpsychiatrischer Sicht nicht relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und seine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu rein subjektiven und überwindbaren Beschwerden führen würden (MI1-act. 256 ff., 293).