Der Beschwerdeführer hat sich während der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie während vieler Jahre kaum um eine Arbeitsstelle bemüht, wofür er gesundheitliche Einschränkungen wegen Rückenschmerzen, Depressionen, eine Medikamentenabhängigkeit und eine somatoforme Schmerzstörung verantwortlich macht (MI1-act. 175). Auch wenn zumindest aus den Protokollen des Gemeinderats Q. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab 2002 regelmässig krankgeschrieben war (MI1- act. 44 ff., 73), ist eine massgebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Aktenlage zu verneinen: